Hinweis zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

Die Ortsgemeinde Helmeroth weist darauf hin, dass die Straßenreinigungspflicht durch Satzung auf die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke übertragen wurde. Dies gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen und umfasst sowohl die Sommerreinigung als auch den Winterdienst.

Die Verpflichtung beinhaltet insbesondere das Räumen von Schnee sowie das Streuen bei Glätte in dem in der Straßenreinigungssatzung festgelegten Umfang und innerhalb der dort genannten Zeiten. Die Pflicht besteht für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, die in der Satzung aufgeführt sind.

Die Ortsgemeinde selbst ist nach der Satzung nicht zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Soweit im Einzelfall ein Winterdienst auf Fahrbahnen erfolgt, handelt es sich um einen freiwilligen Winterdienst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Hieraus ergibt sich kein Anspruch für die Zukunft.

Die Ortsgemeinde bittet alle Grundstückseigentümer, ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen und so zu einer sicheren Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beizutragen.

Hinweis:

Die derzeit auf der Internetseite der Verbandsgemeinde veröffentlichte Straßenreinigungssatzung enthält noch nicht die Änderung aus dem Jahr 2010.

Mit dieser Änderung wurde § 3 der Satzung angepasst. Die Vorschrift betrifft besondere Ausnahmefälle und hat keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Straßenreinigung und zum Winterdienst.

Maßgeblich ist die vom Gemeinderat beschlossene Fassung der Satzung einschließlich dieser Änderung. Eine Aktualisierung der Veröffentlichung ist veranlasst.

Merkzettel: Räum- und Streupflicht in der Ortsgemeinde

Wer ist zuständig?

Zur Straßenreinigung und zum Winterdienst sind die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke verpflichtet. Das gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen.

Was ist zu räumen und zu streuen?

  • Gehwege vor dem Grundstück
  • Gibt es keinen Gehweg: ein ca. 1,50 m breiter Streifen entlang des Grundstücks
  • Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Stellen im Bereich des Grundstücks

Wann muss geräumt werden?

  • Schnee und Glätte sind werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr unverzüglich zu beseitigen
  • Nach 20:00 Uhr entstandene Glätte ist
    • werktags bis 7:00 Uhr
    • sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr
      des folgenden Tages zu beseitigen

Womit darf gestreut werden?

Grundsätzlich sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Granulat zu verwenden.

Streusalz ist nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen.

Was gilt für die Ortsgemeinde?

Die Ortsgemeinde ist nach der Straßenreinigungssatzung nicht zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet.

Soweit im Einzelfall ein Winterdienst erfolgt, handelt es sich um einen freiwilligen Winterdienst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Rechtsgrundlage

Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Helmeroth in der geltenden Fassung einschließlich der Änderung von 2010.

https://www.vg-altenkirchen-flammersfeld.de/gemeinde-politik/uebersicht-ortsgemeinden/helmeroth

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